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Gli Quattri Eventcatering GmbH & Co KG

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Geltungsbereich und Allgemeines

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen zwischen der Gli Quattri Eventcatering GmbH & Co KG, Glockengasse 4D, 5020 Salzburg (nachfolgend „Gli Quattri“) und ihren Auftraggebern. Sie gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 1 UGB.

1.2 Entgegenstehende oder abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie von Gli Quattri ausdrücklich und schriftlich anerkannt wurden.

1.3 Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB sowie Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Textform (z. B. E-Mail) ist ausreichend, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.

1.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.

2. Angebot und Vertragsabschluss

2.1 Angebote von Gli Quattri erfolgen schriftlich und freibleibend. Jedes Angebot enthält eine Angebotsnummer, eine Versionsnummer sowie ein Ausstellungsdatum. Maßgeblich ist stets die zuletzt übermittelte Version des Angebots.

2.2 Ein Vertrag kommt zustande, sobald der Auftraggeber das aktuelle Angebot rechtsverbindlich unterfertigt und schriftlich oder in elektronischer Form an Gli Quattri übermittelt.

2.3 Gli Quattri haftet nicht für die Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Informationen, Unterlagen und Daten, sofern deren Fehlerhaftigkeit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht oder übersehen wurde.

2.4 Die Einholung behördlicher Genehmigungen, Konzessionen sowie der Abschluss erforderlicher Versicherungen obliegt grundsätzlich dem Auftraggeber, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes im Angebot vereinbart ist.

2.5 Sämtliche im Zuge der Angebotserstellung überlassenen Unterlagen, Konzepte und Planungen bleiben geistiges Eigentum von Gli Quattri und dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung weder vervielfältigt noch an Dritte weitergegeben werden.

3. Lieferung, Durchführung und Gefahrtragung

3.1 Termine für Lieferung und Durchführung stehen unter dem Vorbehalt eines ordnungsgemäßen Betriebsablaufs. Ereignisse höherer Gewalt oder sonstige unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse (z. B. Naturkatastrophen, großflächige Stromausfälle) entbinden Gli Quattri für die Dauer und im Umfang ihrer Auswirkungen von den Leistungspflichten.

3.2 Ab ordnungsgemäßer Anlieferung bis zur Rückstellung der von Gli Quattri zur Verfügung gestellten oder angemieteten Gegenstände trägt der Auftraggeber die Gefahr sowie die Verantwortung für Verlust oder Beschädigung.

3.3 Sämtliche von Gli Quattri bereitgestellten Gegenstände bleiben im Eigentum von Gli Quattri und werden dem Auftraggeber ausschließlich leihweise für die Dauer der Veranstaltung überlassen.

3.4 Beanstandungen sind unverzüglich vor Ort dem verantwortlichen Cateringleiter mitzuteilen. Spätere Beanstandungen sind spätestens innerhalb von drei Werktagen nach der Veranstaltung schriftlich oder in Textform geltend zu machen. Andernfalls gilt die Leistung als ordnungsgemäß erbracht.

3.5 Für Schäden, die aus unsachgemäßer Lagerung oder Verwendung durch den Auftraggeber entstehen, übernimmt Gli Quattri keine Haftung.

3.6 Wetterrisiko und Abgrenzung zu höherer Gewalt

3.6.1 Soweit die Veranstaltung ganz oder teilweise im Freien oder in witterungsabhängigen Locations stattfindet, trägt der Auftraggeber das Wetter- und Witterungsrisiko (z. B. Regen, Sturm, Hitze, Schnee).

3.6.2 Witterungsbedingungen gelten grundsätzlich nicht als höhere Gewalt im Sinne von Punkt 3.1, sofern die Durchführung der Veranstaltung objektiv möglich ist oder durch zumutbare organisatorische Maßnahmen (z. B. Überdachungen, Ausweichflächen, Zelte, Heiz- oder Kühlmaßnahmen) ermöglicht werden kann.

3.6.3 Der Auftraggeber hat rechtzeitig geeignete organisatorische, technische und behördlich zulässige Vorkehrungen zu treffen, um die Durchführung der Veranstaltung sicherzustellen. Entscheidungen über witterungsbedingte Anpassungen (z. B. Verlegung, Umstellung auf Indoor-Bereich, zeitliche Verschiebung) sind spätestens 48 Stunden vor Veranstaltungsbeginn gemeinsam abzustimmen, sofern nicht objektive Gefahrenlagen eine kurzfristigere Entscheidung erfordern.

3.6.4 Mehrkosten, die aufgrund witterungsbedingter Maßnahmen, Wartezeiten, Umplatzierungen, zusätzlicher Auf- und Abbauarbeiten, erhöhter Personaleinsätze oder zusätzlicher Logistik entstehen, werden gesondert nach tatsächlichem Aufwand verrechnet, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

3.6.5 Muss die Veranstaltung aufgrund von Witterungseinflüssen verschoben, abgebrochen oder abgesagt werden, ohne dass ein Fall höherer Gewalt im Sinne von Punkt 3.1 vorliegt, so fällt dies in die Risikosphäre des Auftraggebers; die vereinbarten Stornobedingungen gemäß Punkt 5 bleiben unberührt.

4. Preise und Personenzahl

4.1 Sämtliche Preise verstehen sich als Nettopreise in Euro zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer.

4.2 Die vereinbarten Preise basieren auf der im Angebot angegebenen Personenzahl. Änderungen der Personenzahl sind spätestens sechs Werktage vor der Veranstaltung schriftlich bekannt zu geben. Erfolgt keine fristgerechte Mitteilung, gilt die ursprünglich vereinbarte Personenzahl als Abrechnungsgrundlage.

4.3 Erhöht sich die tatsächliche Personenzahl gegenüber der gemeldeten Anzahl, ist Gli Quattri berechtigt, die Mehrleistungen gesondert zu verrechnen.

4.4 Einschränkung der Reduktion der Personenzahl / Mindestverrechnung

4.4.1 Ab vier Wochen vor dem Veranstaltungstermin gilt die in der zuletzt vereinbarten Angebotsversion angeführte Personenzahl als verbindlich.

4.4.2 Ab diesem Zeitpunkt ist eine Reduktion der Personenzahl nur mehr bis maximal 20 % der zuletzt vereinbarten Personenzahl zulässig.

4.4.3 Unabhängig von der tatsächlich anwesenden Personenzahl gilt ab vier Wochen vor der Veranstaltung eine Mindestverrechnung von 80 % der in der letzten Angebotsversion angeführten Personenzahl als vereinbart.

4.4.4 Weitergehende Reduktionen der Personenzahl bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung und begründen keinen Anspruch auf Preisminderung.

4.5 Nicht im Angebot enthaltene Leistungen sowie Nebenkosten (z. B. Energie, Wasser, Raummieten) werden gesondert in Rechnung gestellt, sofern sie nicht ausdrücklich im Angebot angeführt sind.

4.6 Preisgarantie und Preisgleitklausel

4.6.1 Die im Angebot vereinbarten Preise sind für einen Zeitraum von sechs Monaten ab Angebotsdatum verbindlich und garantiert, sofern die Veranstaltung innerhalb dieses Zeitraums durchgeführt wird.

4.6.2 Erfolgt die Durchführung der Veranstaltung mehr als sechs Monate nach Angebotsdatum, ist Gli Quattri berechtigt, die vereinbarten Preise nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen anzupassen. Dies gilt insbesondere für Veranstaltungen, die in einem darauffolgenden Kalenderjahr stattfinden.

4.6.3 Eine Preisanpassung ist ausschließlich zulässig, wenn sich nach Angebotslegung und nach Ablauf der Preisgarantie nachweislich einer oder mehrere der folgenden Kostenfaktoren ändern: – Rohstoff- und Lebensmittelpreise, – kollektivvertragliche Lohn- und Gehaltserhöhungen, – Erhöhungen gesetzlicher Abgaben, Steuern oder verpflichtender Zuschläge, – Energie-, Transport- oder Entsorgungskosten.

4.6.4 Die Preisanpassung darf ausschließlich in jenem Ausmaß erfolgen, in dem sich die genannten Kostenfaktoren tatsächlich erhöht haben, und ist mit insgesamt maximal 5 % des vereinbarten Gesamtentgelts begrenzt, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

4.6.5 Gli Quattri wird den Auftraggeber über eine beabsichtigte Preisanpassung unverzüglich nach Kenntnis der maßgeblichen Kostenänderung schriftlich informieren. Sofern zwischen Mitteilung und Veranstaltung noch mindestens 60 Tage liegen, hat die Information spätestens 60 Tage vor der Veranstaltung zu erfolgen.

4.6.6 Soweit sich die in Punkt 4.6.3 genannten Kostenfaktoren nachweislich reduzieren, wird Gli Quattri eine entsprechende Preisanpassung zugunsten des Auftraggebers in angemessenem Umfang berücksichtigen.

5. Zahlung, Verzug und Stornierung

5.1 Zahlung

5.1.1 Rechnungen sind innerhalb von sieben Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Anzahlungen sind innerhalb von fünf Tagen nach Rechnungslegung, jedenfalls jedoch vor Veranstaltungsbeginn, zu leisten.

5.1.2 Bei Zahlungsverzug ist Gli Quattri berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe gemäß § 456 UGB zu verrechnen. Darüber hinausgehende Mahn- und Inkassokosten gehen zulasten des Auftraggebers.

5.2 Stornierung durch den Auftraggeber – Eigenleistungen

5.2.1 Bei Stornierung des Auftrags durch den Auftraggeber gelten – bezogen auf die von Gli Quattri selbst zu erbringenden Leistungen – folgende pauschale Stornogebühren, jeweils bezogen auf das vereinbarte Entgelt: – bis 28 Tage vor der Veranstaltung: 20 % – 27 bis 14 Tage vor der Veranstaltung: 40 % – 13 bis 7 Tage vor der Veranstaltung: 75 % – ab 6 Tage vor der Veranstaltung: 100 %

5.2.2 Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass Gli Quattri kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

5.3 Fremdleistungen, Sonderanfertigungen und Personal

5.3.1 Unabhängig vom Zeitpunkt der Stornierung sind vom Auftraggeber sämtliche Kosten für Fremdleistungen, Sonderanfertigungen sowie gebuchtes, reserviertes oder disponiertes Personal zu ersetzen, sofern diese von Gli Quattri bereits beauftragt, vorbereitet oder nicht mehr kostenfrei stornierbar sind.

5.3.2 Dies gilt insbesondere für Miet- und Technikleistungen, externe Dienstleister, Logistik, Drucksorten, individualisierte Waren, Sonderdekorationen sowie Personaldispositionen.

5.4 Teilstornierungen / Leistungsreduktionen

5.4.1 Eine Reduktion des vereinbarten Leistungsumfangs oder der Leistungen (Teilstornierung) gilt als Stornierung im Sinne dieser AGB.

5.4.2 Bereits angefallene Kosten, fixe Leistungsbestandteile sowie vereinbarte Mindestverrechnungen bleiben hiervon unberührt und sind vom Auftraggeber zu ersetzen.

5.5 Verschiebung der Veranstaltung

5.5.1 Wird die Veranstaltung auf Wunsch des Auftraggebers verschoben, gelten die zum Zeitpunkt der Verschiebung bereits angefallenen Kosten sowie nicht stornierbare Fremdleistungen, Sonderanfertigungen und Personalkosten als fällig.

5.5.2 Für den neuen Veranstaltungstermin erfolgt eine neue Preiskalkulation auf Basis der dann geltenden Preise, Kostenfaktoren und Kollektivverträge. Ein Anspruch auf Beibehaltung der ursprünglich vereinbarten Preise besteht nicht.

6. Elektronische Rechnungslegung

6.1 Gli Quattri ist berechtigt, Rechnungen in elektronischer Form zu übermitteln. Der Auftraggeber erklärt sich hiermit ausdrücklich einverstanden.

6.2 Die Anforderung einer postalischen Rechnung hat keinen Einfluss auf die Fälligkeit der Zahlung.

7. Haftung

7.1 Gli Quattri haftet – soweit gesetzlich zulässig – für Schäden im Zusammenhang mit der Leistungserbringung unabhängig vom Rechtsgrund ausschließlich bis zur Höhe der Auftragssumme (Gesamtentgelt laut Angebot). Eine darüberhinausgehende Haftung ist ausgeschlossen.

7.2 Von der Haftung ausgenommen sind – soweit gesetzlich zulässig – indirekte oder mittelbare Schäden, Folgeschäden, reine Vermögensschäden sowie immaterielle Schäden. Dies umfasst insbesondere Umsatz- und Ertragsausfälle des Auftraggebers, Betriebsunterbrechungen, Produktionsausfälle, Drittschäden, Aufwendungen für Ersatzbeschaffungen sowie Imageschäden/Reputationsschäden.

7.3 Die Haftungsbeschränkungen gemäß Punkt 7.1 und 7.2 gelten nicht, soweit zwingende gesetzliche Haftungstatbestände entgegenstehen (z. B. bei Personenschäden oder zwingender Produkthaftung).

8. Gerichtsstand und anwendbares Recht

8.1 Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

8.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ist das sachlich zuständige Gericht in Salzburg, soweit gesetzlich zulässig.

9. Foto-, Video- und Referenzverwertung

9.1 Gli Quattri ist berechtigt, im Rahmen der Veranstaltung Foto- und Videoaufnahmen der von Gli Quattri erbrachten Leistungen (z. B. Speisen, Buffets, Dekorationen, Aufbauten, Ablaufdetails) anzufertigen oder anfertigen zu lassen.

9.2 Der Auftraggeber räumt Gli Quattri das zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte, nicht ausschließliche Recht ein, diese Foto- und Videoaufnahmen unentgeltlich zu Zwecken der Eigenwerbung, Öffentlichkeitsarbeit, Dokumentation sowie als Referenz (z. B. Website, Social Media, Präsentationen, Drucksorten) zu verwenden.

9.3 Eine Darstellung von anwesenden Personen erfolgt nur in untergeordneter Weise oder als Teil des Veranstaltungsgeschehens. Eine namentliche Nennung des Auftraggebers oder eine erkennbare Abbildung von Personen erfolgt nur, sofern dies ausdrücklich vereinbart wurde oder eine entsprechende Zustimmung vorliegt.

9.4 Der Auftraggeber erklärt, dass er etwaige erforderliche Zustimmungen von anwesenden Personen, Künstlern, Mitwirkenden oder sonstigen Dritten (insbesondere im Hinblick auf Datenschutz- und Persönlichkeitsrechte) eigenverantwortlich einholt und Gli Quattri diesbezüglich schad- und klaglos hält.

9.5 Ein Widerspruch gegen die Nutzung von Foto- oder Videoaufnahmen ist vom Auftraggeber spätestens bis zum Beginn der Veranstaltung schriftlich bekannt zu geben. Erfolgt kein fristgerechter Widerspruch, gilt die Zustimmung als erteilt.

10. Schlussbestimmungen

10.1 Diese AGB treten mit 01.03.2026 in Kraft und ersetzen alle vorherigen Fassungen.

AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen 2026